Kundenstimmen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Aptex UG (haftungsbeschränkt), Kirchhofstraße 12, 66589 Merchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Staudt, (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Aptex“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern diese Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Spätestens bei der erstmaligen Nutzung der Dienstleistungen der Aptex gelten diese Bedingungen als angenommen.

§ 2 Vertragsschluss / Leistungsbestimmung

(1) Die Angebote der Aptex sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen durch Angebot und Annahme in Textform (z.B. per E-Mail, digitale Signaturtools) zustande.

(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Einzelvereinbarungen in Textform zwischen der Aptex und dem Kunden.

(3) Die Aptex ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.

(4) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.

§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis von Stunden-, Paket- oder Festpreisen, wie im jeweiligen Angebot vereinbart. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden. Folgeleistungen kann Aptex, unbeschadet sonstiger Ansprüche, vom Ausgleich vorangegangener Rechnungen abhängig machen.

(3) Rechnungen sind ab Zugang sofort, spätestens jedoch innerhalb von 5 Tagen, ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(6) Abschlagszahlungen können vereinbart werden.

§ 4 Bedingungen für die Entwicklung von Software

(1) Beauftragt der Kunde den Auftragnehmer mit der Entwicklung von Software, muss der Kunde vor Vertragsabschluss seine Anforderungen an Funktionalität, Inhalte und Design so umfassend und detailliert wie möglich darstellen, beispielsweise durch ein Lastenheft. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor Vertragsabschluss anzugeben, auf welchen Systemkonfigurationen (wie Hardware, Betriebssysteme, Webbrowser oder andere Softwareumgebungen) die zu entwickelnde Software genutzt werden soll.

(2) Bestehen von einem Lasten- oder Pflichtenheft mehrere Fassungen, so gilt im Zweifel die bei Vertragsschluss jüngste Fassung als verbindliche Grundlage. Spätere Fassungen können nur aufgrund eines Nachtrags verbindlich werden.

(3) Software im Sinne dieser Geschäftsbedingungen meint die Gesamtheit des Arbeitsergebnisses aus Programmcode, Grafiken, Texten und sonstigen audio-visuellen Inhalten, Datenbankstrukturen und -inhalten, unabhängig von der Anzahl der Dateien, auf die diese Bestandteile aufgeteilt sind.

(4) Für die Softwareerstellung legt Aptex den Stand der Technik zum Zeitpunkt des Angebots von Aptex zugrunde; besteht kein gesondertes Angebot, gilt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(5) Änderungen des Standes der Technik, die nach Vertragsschluss eintreten und für die sichere und zuverlässige Funktion der zu erstellenden Software unabdingbar sind, berechtigen den Kunden insoweit zur Anpassung des erteilten Auftrags. Dies gilt insbesondere für Anpassungen in Reaktion auf neu veröffentlichte Sicherheitslücken, Betriebssystem- oder Browserversionen. Soweit die Erfüllung des angepassten Vertrags zu einem erhöhtem Aufwand bei der Aptex führt, steht Aptex ein dem entsprechend erhöhter Entgeltanspruch zu.

(6) Aptex stellt Software in kompilierter, komprimierter („minified“) oder verschlüsselter Form zur Verfügung, soweit ein offener Quellcode für den vorgesehenen Einsatzzweck nicht aus technischen Gründen unabdingbar ist. Soweit Quellcode zur Verfügung gestellt wird, enthält dieser keine Kommentierungen.

(7) Soweit Aptex für den Kunden Webseiten oder Programme zur Veröffentlichung im Internet erstellen soll, übernimmt Aptex hierfür keine rechtliche Prüfung. Insbesondere obliegt es dem Kunden, rechtliche relevante Bestandteile wie Impressum, AGB und Datenschutzhinweise selbst bereitzustellen.

§ 5 Funktionsfähigkeit der entwickelten Software

(1) Den Parteien ist bewusst, dass der Auftragnehmer nicht garantieren kann, dass die Software auf sämtlichen denkbaren Systemkonfigurationen – insbesondere im Hinblick auf verschiedene Webbrowser, zahlreiche stationäre und mobile Endgeräte sowie deren individuelle Einstellungen – jederzeit fehlerfrei und unterbrechungsfrei läuft oder dass sämtliche Fehler in jedem Fall behoben werden können. Der Auftragnehmer entwickelt die Software so, dass sie unter den in § 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Eine Gewähr für die Funktionsfähigkeit bei abweichenden, insbesondere zukünftigen technischen Standards, wird nicht übernommen.

(2) Beauftragt der Kunde die Integration von Funktionalitäten, die von Dritten bereitgestellt werden (z.B. „Deep Links“, Einbindung von Social-Media-Inhalten, Zugriff auf externe Datenbanken), beschränkt sich die Leistungspflicht des Auftragnehmers darauf, diese Dienste nach den jeweiligen Vorgaben des Dritten in die Software einzubinden, soweit dies technisch möglich ist.

(3) Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Einbindung solcher Drittinhalte obliegt allein dem Kunden; der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Verantwortung. Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gewünschten Drittanbieter-Dienste zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Software verfügbar, funktionsfähig oder zukünftig nutzbar sind, da dies allein im Einflussbereich des jeweiligen Drittanbieters liegt. Der Drittanbieter ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Projektes erforderlichen Materialien, Daten, Inhalte und Informationen spätestens eine Woche vor Projektbeginn bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere Technische Zugänge und Voraussetzungen (z.B. zu Servern, Datenbanken, CMS, Code-Repositories etc.).

(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der für sämtliche Rückfragen, Freigaben und Abstimmungen während des Projekts zur Verfügung steht.

(3) Entwürfe und Zwischenergebnisse sind durch den Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu prüfen und freizugeben oder Änderungswünsche mitzuteilen.

(4) Sofern Schulungen/Workshops vereinbart sind, stellt der Auftraggeber die Teilnahme der relevanten Mitarbeiter sicher.

(5) Die Koordination mit Drittanbietern erfolgt durch den Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Fristen angemessen. Mehraufwand wird zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

§ 7 Leistungszeit, Abnahme

(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Der Auftragnehmer ist bemüht, Terminwünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen.

(3) Lieferverzögerungen, die überwiegend vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. verspätete Mitwirkung), berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung der Lieferfristen und zur Abrechnung entstehenden Mehraufwands.

(4) Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 10 Tagen in Textform abzunehmen oder etwaige Mängel in Textform anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme).

(5) Teilleistungen können nach Anzeige durch den Auftragnehmer abgenommen und abgerechnet werden.

§ 8 Rechte an Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte

(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.

(2) Soweit es sich um Software handelt, räumt Aptex dem Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart, nach vollständiger Vergütung das Recht ein, das abgenommene Arbeitsergebnis zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vervielfältigen, es öffentlich zugänglich zu machen, es zu bearbeiten und es zu übersetzen. Diese Rechte werden dem Kunden zeitlich und geografisch unbeschränkt als nicht-ausschließliche Rechte eingeräumt.

(3) Soweit in die Software Plugins (Code-Bestandteile, die bestimmte Funktionalitäten auf einer Webseite bereitstellen) Dritter eingebunden sind, richtet sich die Rechteeinräumung – abweichend vom vorstehenden Absatz – ausschließlich nach den Bedingungen des Lizenzgebers für das jeweilige Plugin

(4) Eine Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung oder sonstige Umgestaltung der gelieferten Software im Sinne von § 69c UrhG ist dem Auftraggeber ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke gestattet, sofern und soweit diese Tätigkeiten nicht durch gesetzliche Vorschriften ausdrücklich erlaubt sind. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder Nutzung der bearbeiteten oder weiterentwickelten Software in Drittprojekten ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an geeigneter Stelle einen Urheberhinweis anzubringen. Eine Entfernung des Hinweises ist nur mit Zustimmung in Textform zulässig.

(6) Sofern nicht ausdrücklich widersprochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu benennen und die erbrachten Leistungen in Print- und digitalen Medien zu Eigenwerbezwecken darzustellen.

(7) Bei Verwendung von Open-Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der eingesetzten Komponenten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich eigenständig über die anwendbaren Lizenzbedingungen zu informieren, deren Einhaltung zu gewährleisten und deren Vorgaben bei der Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe der Software zu beachten. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Funktionsfähigkeit, Kompatibilität oder etwaige Lizenzkonflikte von Open-Source-Komponenten.

§ 9 Haftung, Gewährleistung

(1) Aptex ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte auf Fehler zu überprüfen oder Korrektur zu lesen.

(2) Für Inhalte, die vom Kunden bereitgestellt wurden, übernimmt Aptex keine Haftung. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Verwendung der bereitgestellten Inhalte mögliche Rechtsverstöße entstehen.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, Aptex von jeglicher Haftung freizustellen und die entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn Dritte Aptex wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen.

(4) Führt der Kunde eigenmächtig Veränderungen an der Leistung von Aptex durch oder lässt Veränderungen von Dritten vornehmen, so entfällt jede Form der Gewährleistung.

(5) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverlust, Ausfallzeiten, Sicherheitslücken, rechtliche Risiken (insbesondere im Zusammenhang mit Datenschutz, Barrierefreiheit und sonstigen gesetzlichen Vorgaben) ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

(7) Eine weitergehende Haftung, insbesondere auf Schadensersatz, ist ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelanzeige erfolgt Nachbesserung innerhalb angemessener Frist. Weitergehende Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 10 Support und Wartung

Support- und Wartungsleistungen werden ausschließlich auf Basis gesonderter Verträge erbracht.

**§ 11 Vertraulichkeit **

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten.

(2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Regelung bekannt werden.

**§ 12 Vertragslaufzeit, Kündigung **

(1) Es bestehen keine festen Mindestlaufzeiten oder Vertragslaufzeiten, sofern nicht ausdrücklich in Einzelverträgen anders geregelt.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Von Zeit zu Zeit kann es erforderlich werden, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen. Die beabsichtigte Änderung wird Aptex dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt mitteilen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb eines Monats in Textform, gilt seine Zustimmung als erteilt. Auf das Widerspruchsrecht wird der Kunde in der Ankündigung besonders hingewiesen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Erfüllungsort, sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Saarbrücken.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB.

Stand: 01.10.2025