Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Aptex UG (haftungsbeschränkt), Kirchhofstraße 12, 66589 Merchweiler, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Staudt, (nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „Aptex“), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“), sofern diese Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Die jeweils aktuelle Fassung dieser AGB ist auf der Website der Aptex unter https://staudt.dev/agb öffentlich einsehbar. Aptex weist hierauf in ihrer geschäftlichen Korrespondenz, insbesondere in der E-Mail-Signatur, sowie in Angeboten und Rechnungen hin. Erteilt der Auftraggeber einen Auftrag – sei es durch Annahme eines Angebots, durch E-Mail oder in sonstiger Textform –, erkennt er die Geltung dieser AGB in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung an, sofern er nicht vor oder bei Auftragserteilung der Einbeziehung ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Vertragsschluss / Leistungsbestimmung
(1) Die Angebote der Aptex sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen durch Angebot und Annahme in Textform (z.B. per E-Mail, digitale Signaturtools) zustande.
(2) Der Leistungsumfang ergibt sich aus den jeweiligen Einzelvereinbarungen in Textform zwischen der Aptex und dem Kunden.
(3) Die Aptex ist berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise von Dritten erbringen zu lassen.
(4) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig.
§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung erfolgt auf Basis von Stunden-, Paket- oder Festpreisen, wie im jeweiligen Angebot vereinbart. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden. Folgeleistungen kann Aptex, unbeschadet sonstiger Ansprüche, vom Ausgleich vorangegangener Rechnungen abhängig machen.
(3) Rechnungen sind ab Zugang sofort, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen, ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
(6) Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
§ 4 Bedingungen für die Entwicklung von Software
(1) Beauftragt der Kunde den Auftragnehmer mit der Entwicklung von Software, muss der Kunde vor Vertragsabschluss seine Anforderungen an Funktionalität, Inhalte und Design so umfassend und detailliert wie möglich darstellen, beispielsweise durch ein Lastenheft. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, vor Vertragsabschluss anzugeben, auf welchen Systemkonfigurationen (wie Hardware, Betriebssysteme, Webbrowser oder andere Softwareumgebungen) die zu entwickelnde Software genutzt werden soll.
(2) Bestehen von einem Lasten- oder Pflichtenheft mehrere Fassungen, so gilt im Zweifel die bei Vertragsschluss jüngste Fassung als verbindliche Grundlage. Spätere Fassungen können nur aufgrund eines Nachtrags verbindlich werden.
(3) Software im Sinne dieser Geschäftsbedingungen meint die Gesamtheit des Arbeitsergebnisses aus Programmcode, Grafiken, Texten und sonstigen audio-visuellen Inhalten, Datenbankstrukturen und -inhalten, unabhängig von der Anzahl der Dateien, auf die diese Bestandteile aufgeteilt sind.
(4) Für die Softwareerstellung legt Aptex den Stand der Technik zum Zeitpunkt des Angebots von Aptex zugrunde; besteht kein gesondertes Angebot, gilt der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
(5) Änderungen des Standes der Technik, die nach Vertragsschluss eintreten und für die sichere und zuverlässige Funktion der zu erstellenden Software unabdingbar sind, berechtigen den Kunden insoweit zur Anpassung des erteilten Auftrags. Dies gilt insbesondere für Anpassungen in Reaktion auf neu veröffentlichte Sicherheitslücken, Betriebssystem- oder Browserversionen. Soweit die Erfüllung des angepassten Vertrags zu einem erhöhtem Aufwand bei der Aptex führt, steht Aptex ein dem entsprechend erhöhter Entgeltanspruch zu.
(6) Die Software wird, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in der für den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Form bereitgestellt; dies kann eine kompilierte, komprimierte (‘minified’) oder anderweitig verarbeitete Form sein, soweit ein offener oder kommentierter Quellcode für den vereinbarten Einsatzzweck nicht technisch zwingend erforderlich ist. Ein Anspruch auf Herausgabe von unkomprimiertem oder kommentiertem Quellcode, Build-Skripten, Versionshistorien oder sonstigen Entwicklungsartefakten besteht nicht, soweit dies nicht gesondert vereinbart wurde. Eine Pflicht zur Kommentierung des Codes besteht nicht.
(7) Soweit Aptex für den Kunden Webseiten oder Programme zur Veröffentlichung im Internet erstellen soll, übernimmt Aptex hierfür keine rechtliche Prüfung. Insbesondere obliegt es dem Kunden, rechtliche relevante Bestandteile wie Impressum, AGB und Datenschutzhinweise selbst bereitzustellen.
§ 5 Funktionsfähigkeit der entwickelten Software
(1) Den Parteien ist bewusst, dass der Auftragnehmer nicht garantieren kann, dass die Software auf sämtlichen denkbaren Systemkonfigurationen – insbesondere im Hinblick auf verschiedene Webbrowser, zahlreiche stationäre und mobile Endgeräte sowie deren individuelle Einstellungen – jederzeit fehlerfrei und unterbrechungsfrei läuft oder dass sämtliche Fehler in jedem Fall behoben werden können. Der Auftragnehmer entwickelt die Software so, dass sie unter den in § 4 Absatz 1 genannten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung etwaiger Nachträge bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Eine Gewähr für die Funktionsfähigkeit bei abweichenden, insbesondere zukünftigen technischen Standards, wird nicht übernommen.
(2) Beauftragt der Kunde die Integration von Funktionalitäten, die von Dritten bereitgestellt werden (z.B. „Deep Links“, Einbindung von Social-Media-Inhalten, Zugriff auf externe Datenbanken), beschränkt sich die Leistungspflicht des Auftragnehmers darauf, diese Dienste nach den jeweiligen Vorgaben des Dritten in die Software einzubinden, soweit dies technisch möglich ist.
(3) Eine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Einbindung solcher Drittinhalte obliegt allein dem Kunden; der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Verantwortung. Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gewünschten Drittanbieter-Dienste zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Software verfügbar, funktionsfähig oder zukünftig nutzbar sind, da dies allein im Einflussbereich des jeweiligen Drittanbieters liegt. Der Drittanbieter ist insoweit kein Erfüllungsgehilfe des Auftragnehmers.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle zur Durchführung des Projektes erforderlichen Materialien, Daten, Inhalte und Informationen spätestens eine Woche vor Projektbeginn bereitzustellen. Dies betrifft insbesondere Technische Zugänge und Voraussetzungen (z.B. zu Servern, Datenbanken, CMS, Code-Repositories etc.).
(2) Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner, der für sämtliche Rückfragen, Freigaben und Abstimmungen während des Projekts zur Verfügung steht.
(3) Entwürfe und Zwischenergebnisse sind durch den Auftraggeber innerhalb von 5 Werktagen zu prüfen und freizugeben oder Änderungswünsche mitzuteilen.
(4) Sofern Schulungen/Workshops vereinbart sind, stellt der Auftraggeber die Teilnahme der relevanten Mitarbeiter sicher.
(5) Die Koordination mit Drittanbietern erfolgt durch den Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich Fristen angemessen. Mehraufwand wird zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
§ 7 Leistungszeit, Abnahme
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Der Auftragnehmer ist bemüht, Terminwünsche des Auftraggebers zu berücksichtigen.
(3) Lieferverzögerungen, die überwiegend vom Auftraggeber zu vertreten sind (z.B. verspätete Mitwirkung), berechtigen den Auftragnehmer zur Anpassung der Lieferfristen und zur Abrechnung entstehenden Mehraufwands.
(4) Nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen zeigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 10 Tagen in Textform abzunehmen oder etwaige Mängel in Textform anzuzeigen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder nimmt der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch, gilt die Leistung als abgenommen (fiktive Abnahme).
(5) Teilleistungen können nach Anzeige durch den Auftragnehmer abgenommen und abgerechnet werden.
§ 8 Rechte an Arbeitsergebnissen, Nutzungsrechte
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer.
(2) Soweit es sich um Software handelt, räumt Aptex dem Kunden, soweit nicht abweichend vereinbart, nach vollständiger Vergütung das Recht ein, das abgenommene Arbeitsergebnis zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vervielfältigen, es öffentlich zugänglich zu machen, es zu bearbeiten und es zu übersetzen. Diese Rechte werden dem Kunden zeitlich und geografisch unbeschränkt als nicht-ausschließliche Rechte eingeräumt.
(3) Soweit in die Software Plugins (Code-Bestandteile, die bestimmte Funktionalitäten auf einer Webseite bereitstellen) Dritter eingebunden sind, richtet sich die Rechteeinräumung – abweichend vom vorstehenden Absatz – ausschließlich nach den Bedingungen des Lizenzgebers für das jeweilige Plugin
(4) Das Urheberrecht sowie sämtliche sonstigen Schutzrechte an der Software verbleiben beim Auftragnehmer; dem Auftraggeber werden ausschließlich die in Abs. 2 genannten Nutzungsrechte eingeräumt. Eine Bearbeitung, Übersetzung, Dekompilierung oder sonstige Umgestaltung der Software im Sinne von § 69c UrhG ist dem Auftraggeber nur insoweit gestattet, als dies gesetzlich zwingend erlaubt ist (§§ 69d, 69e UrhG), und beschränkt sich auf die dem Auftraggeber tatsächlich überlassene Form der Software. Ein Anspruch auf Herausgabe einer für die Bearbeitung besser geeigneten Quellcode-Fassung besteht nicht. Eine Weitergabe, Unterlizenzierung oder Nutzung bearbeiteter oder weiterentwickelter Software in Drittprojekten bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, an geeigneter Stelle einen Urheberhinweis anzubringen. Eine Entfernung des Hinweises ist nur mit Zustimmung in Textform zulässig.
(6) Sofern nicht ausdrücklich widersprochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftraggeber namentlich als Referenz zu benennen und die erbrachten Leistungen in Print- und digitalen Medien zu Eigenwerbezwecken darzustellen.
(7) Bei Verwendung von Open-Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der eingesetzten Komponenten; diese gehen den Regelungen dieser AGB für die betroffenen Komponenten vor. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der jeweiligen Lizenzbedingungen im Rahmen seiner Nutzung, Bearbeitung und Weitergabe der Software selbst verantwortlich. Auf schriftliche Anfrage stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Übersicht der eingesetzten Open-Source-Komponenten gegen Erstattung des hierfür anfallenden Aufwands zum vereinbarten Stundensatz zur Verfügung. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Funktionsfähigkeit, Kompatibilität oder etwaige Lizenzkonflikte von Open-Source-Komponenten.
§ 9 Haftung, Gewährleistung
(1) Aptex ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Inhalte auf Fehler zu überprüfen oder Korrektur zu lesen.
(2) Für Inhalte, die vom Kunden bereitgestellt wurden, übernimmt Aptex keine Haftung. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch die Verwendung der bereitgestellten Inhalte mögliche Rechtsverstöße entstehen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, Aptex von jeglicher Haftung freizustellen und die entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn Dritte Aptex wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen.
(4) Führt der Kunde eigenmächtig Veränderungen an der Leistung von Aptex durch oder lässt Veränderungen von Dritten vornehmen, so entfällt jede Form der Gewährleistung.
(5) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(6) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht – einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt; entgangener Gewinn ist hiervon nicht umfasst.
(7) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer einfachen, nicht wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(9) Offene, bei der Abnahme erkennbare Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 10 Tagen nach Abnahme in Textform anzuzeigen; nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen. Verdeckte, bei der Abnahme nicht erkennbare Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen; im Übrigen bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist nach § 634a BGB unberührt. Bei fristgerechter und berechtigter Mängelanzeige erfolgt Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist.
§ 10 Support und Wartung
Support- und Wartungsleistungen werden ausschließlich auf Basis gesonderter Verträge erbracht.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen auch nach Beendigung des Vertrages geheim zu halten.
(2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Regelung bekannt werden.
§ 12 Vertragslaufzeit, Kündigung
(1) Es bestehen keine festen Mindestlaufzeiten oder Vertragslaufzeiten, sofern nicht ausdrücklich in Einzelverträgen anders geregelt.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 13 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Aptex ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an geänderte rechtliche Rahmenbedingungen, geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung, technische Weiterentwicklungen oder zur Schließung von Regelungslücken erforderlich ist und die Änderung den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt.
(2) Die beabsichtigte Änderung wird dem Auftraggeber spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mitgeteilt; die geänderten Bestimmungen werden dabei hervorgehoben.
(3) Widerspricht der Auftraggeber der Änderung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die geänderten AGB als angenommen; auf diese Rechtsfolge wird in der Änderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber rechtzeitig, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall ist Aptex berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich zu kündigen, sofern die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen für Aptex unzumutbar ist.
(4) Für bereits beauftragte Einzelprojekte gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen AGB fort, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort, sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Saarbrücken.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommende Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform gemäß § 126b BGB.
Stand: 30.06.2026